Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
ABSCHNITT V.ABSCHNITT römisch fünf.
Betrieb.
Zugbildung.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Züge, die der Personenbeförderung dienen, dürfen aus einem Triebfahrzeug, aus mehreren Triebfahrzeugen oder aus Triebfahrzeug und Beiwagen bestehen. Züge, die aus mehreren Fahrzeugen zusammengesetzt werden, sind so zu bilden, daß stets ein Fahrerstand an die Spitze des Zuges kommt. Bei der Festsetzung der Zuglänge sind die Betriebsverhältnisse der Straßenbahn sowie die Straßenverkehrsverhältnisse in Betracht zu ziehen. Die Zuglänge darf bei Stadtlinien höchstens drei, bei Vorortelinien höchstens vier Fahrzeuge betragen. Für Strecken auf eigenem Bahnkörper gilt diese Beschränkung nicht.
(2)Absatz 2,Den Zügen für den öffentlichen Personenverkehr dürfen Fahrzeuge, die nicht der Personenbeförderung dienen, nur am Schluß und nur dann angeschlossen werden, wenn sie eine durchgehende Bremse besitzen oder die Handbremsen besetzt sind. Hievon kann bei Fahrzeugen mit geringem Gesamtgewicht abgesehen werden. Nicht der Personenbeförderung dienende Fahrzeuge müssen als solche deutlich erkennbar sein. Sie dürfen von Fahrgästen nicht benützt werden.
(3)Absatz 3,Bei Güterzügen hat sich das Triebfahrzeug an der Spitze des Zuges zu befinden. Die Zuglänge richtet sich, sofern die Züge nicht ausschließlich auf Strecken mit eigenem Bahnkörper verkehren, nach den Straßenverkehrsverhältnissen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146222
Alte Dokumentnummer
N9195749308J