Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Bremsproben und Bremsbedienung.
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge sind bei jedem Betriebsbeginn und bei jeder Änderung der Zusammensetzung vom Zugpersonal zu prüfen. Die Erprobung der Bremsen hat sich auf alle Bremseinrichtungen zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Der Fahrer hat sich bei jedem Betriebsbeginn auch vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Sandstreuers und davon zu überzeugen, daß ein ausreichender Sandvorrat vorhanden ist. Wenn der Fassungsraum des Sandkastens nicht genügt, ist Sand im Fahrzeug bereitzuhalten, sofern nicht Sandvorratsbehälter auf der Strecke vorhanden sind.
(3)Absatz 3,Wenn sich während des Betriebes herausstellt, daß die Wirkung der vom Fahrer bedienten Bremsen nicht den Anforderungen genügt, insbesondere bei Störungen der durchgehenden Bremsen, hat der Fahrer den Triebfahrzeugschaffner und dieser die Beiwagenschaffner zu verständigen, daß sie die Handbremsen der Beiwagen betätigen oder sich zu deren Betätigung bereithalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146224
Alte Dokumentnummer
N9195749310J