Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Bremsproben und Bremsbedienung.

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge sind bei jedem Betriebsbeginn und bei jeder Änderung der Zusammensetzung vom Zugpersonal zu prüfen. Die Erprobung der Bremsen hat sich auf alle Bremseinrichtungen zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Der Fahrer hat sich bei jedem Betriebsbeginn auch vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Sandstreuers und davon zu überzeugen, daß ein ausreichender Sandvorrat vorhanden ist. Wenn der Fassungsraum des Sandkastens nicht genügt, ist Sand im Fahrzeug bereitzuhalten, sofern nicht Sandvorratsbehälter auf der Strecke vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Wenn sich während des Betriebes herausstellt, daß die Wirkung der vom Fahrer bedienten Bremsen nicht den Anforderungen genügt, insbesondere bei Störungen der durchgehenden Bremsen, hat der Fahrer den Triebfahrzeugschaffner und dieser die Beiwagenschaffner zu verständigen, daß sie die Handbremsen der Beiwagen betätigen oder sich zu deren Betätigung bereithalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146224

Alte Dokumentnummer

N9195749310J