Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Schieben der Züge.
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Beim Schieben eines Zuges muß sich ein Betriebsbediensteter an der Zugspitze befinden, der die Fahr- und Warnsignale geben und die Bremse bedienen kann; diese Signale können auch von einem außerhalb des Zuges an der Zugspitze befindlichen Bediensteten gegeben werden. Nach seinen Anweisungen haben die übrigen Betriebsbediensteten zu handeln, die jeweils die in der Fahrtrichtung vordere Plattform ihres Fahrzeuges, der Fahrer nach Möglichkeit den vorderen Fahrerstand, einzunehmen haben.
(2)Absatz 2,Eine größere Geschwindigkeit als 10 km/h darf außer auf selbständigem Gleiskörper oder eigenem Bahnkörper nur gefahren werden, wenn der Zug von dem vorderen Fahrerstand des in Fahrtrichtung ersten Triebfahrzeuges aus gesteuert werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146225
Alte Dokumentnummer
N9195749311J