Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Schieben der Züge.

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Beim Schieben eines Zuges muß sich ein Betriebsbediensteter an der Zugspitze befinden, der die Fahr- und Warnsignale geben und die Bremse bedienen kann; diese Signale können auch von einem außerhalb des Zuges an der Zugspitze befindlichen Bediensteten gegeben werden. Nach seinen Anweisungen haben die übrigen Betriebsbediensteten zu handeln, die jeweils die in der Fahrtrichtung vordere Plattform ihres Fahrzeuges, der Fahrer nach Möglichkeit den vorderen Fahrerstand, einzunehmen haben.
  2. Absatz 2,Eine größere Geschwindigkeit als 10 km/h darf außer auf selbständigem Gleiskörper oder eigenem Bahnkörper nur gefahren werden, wenn der Zug von dem vorderen Fahrerstand des in Fahrtrichtung ersten Triebfahrzeuges aus gesteuert werden kann.

Schlagworte

Fahrsignal

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146225

Alte Dokumentnummer

N9195749311J