Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Liniensignale, Zielschilder und Fahrtstreckenbezeichnung.
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Das erste Fahrzeug eines fahrplanmäßigen, der Personenbeförderung dienenden Zuges muß an der vorderen Stirnwand und an der Rückseite an der höchsten Stelle in der Mitte oder rechts seitlich ein Liniensignal tragen. Dieses muß so beleuchtbar sein, daß es bei klarer Sicht auch bei aufgeblendeten Scheinwerfern des Fahrzeuges auf 100 m Entfernung deutlich erkennbar ist.
(2)Absatz 2,Jedes solche Fahrzeug muß ein Zielschild oder eine Stirnwandtafel tragen. Das Zielschild oder die Stirnwandtafel müssen das Endziel der jeweiligen Fahrt oder bei den nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Zügen den Zweck der Fahrt erkennen lassen.
(3)Absatz 3,An jedem Fahrzeug eines fahrplanmäßigen, der Personenbeförderung dienenden Zuges ist seitlich eine Fahrtstreckenbezeichnung anzubringen.
(4)Absatz 4,An der Rückseite des letzten Fahrzeuges eines solchen Zuges ist das Endziel erkenntlich zu machen.
(5)Absatz 5,Wird das Fahrtziel und die Fahrtstrecke der Züge durch optische oder akustische Einrichtungen auf den Haltestellen bekanntgegeben, so finden die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 keine Anwendung.Wird das Fahrtziel und die Fahrtstrecke der Züge durch optische oder akustische Einrichtungen auf den Haltestellen bekanntgegeben, so finden die Vorschriften der Absatz 2 bis 4 keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146228
Alte Dokumentnummer
N9195749314J