Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Signale des Zugpersonales.
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Der Fahrer muß folgende Signale geben:
Signale für Richtungsänderungen im Straßenverkehr.
(2)Absatz 2,Als Warnsignale sind Schallsignale zu verwenden. Außerhalb des verbauten Gebietes können auch Blinksignale (Scheinwerfer) gegeben werden. Signale dürfen nur so weit abgegeben werden, als sie erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Das Signal für Richtungsänderung ist sowohl beim Abbiegen, als auch dann zu geben, wenn das Gleis seine Richtung ändert und dadurch eine Verminderung der Fahrbahnbreite eintritt. Bei Strecken mit eigenem Bahnkörper ist die Richtungsänderung dann anzuzeigen, wenn das Gleis in den Verkehrsraum der Straße einmündet oder ihn überquert.
(4)Absatz 4,Beim Schieben von Fahrzeugen und Rückwärtsfahren sind die erforderlichen Signale von dem Betriebsbediensteten zu geben, der sich an der Zugspitze befindet (§ 24 Abs. 1).Beim Schieben von Fahrzeugen und Rückwärtsfahren sind die erforderlichen Signale von dem Betriebsbediensteten zu geben, der sich an der Zugspitze befindet (Paragraph 24, Absatz eins,).
(5)Absatz 5,Zur Verständigung der Schaffner untereinander und der Schaffner mit dem Fahrer sind akustische Signale zu verwenden, die auch von optischen Signalen begleitet werden können:
ein kurzes Signal: Abfahren oder an der nächsten Haltestelle durchfahren;
zwei kurze Signale: Widerruf des Signales nach lit. a;zwei kurze Signale: Widerruf des Signales nach Litera a,;
zweimal zwei kurze Signale: Halten auf freier Strecke, Zug durch Betriebsbremsung anhalten;
drei oder mehr kurze Signale in rascher Folge: Notsignal, Zug schnellstens zum Halten bringen.
(6)Absatz 6,Diese Signale sind in der Regel mit den fest eingebauten Signaleinrichtungen zu geben.
(7)Absatz 7,Das Notsignal dient auch zur Verständigung der Schaffner durch den Fahrer, wenn dieser den Zug nicht mehr allein rechtzeitig zum Halten bringen kann. Dieses Signal ist vom Schaffner des ersten Fahrzeuges sofort an die Schaffner der Beiwagen mit der fest eingebauten Signalvorrichtung, oder, wenn dies nicht möglich oder mit Rücksicht auf die gebotene Eile unzweckmäßig ist, mit der Signalpfeife weiterzugeben, worauf die Schaffner der Beiwagen unverzüglich die Handbremsen zu betätigen haben.
(8)Absatz 8,Der Fahrer darf nur auf Grund des Abfahrtsignals abfahren, das von dem hiezu bestellten Betriebsbediensteten gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146229
Alte Dokumentnummer
N9195749315J