Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
Betriebsunfälle und Störungen.
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen hat dafür Vorsorge zu treffen, daß bei Betriebsunfällen schnellstens Hilfe geleistet wird.
(2)Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen hat alle Betriebsunfälle und -störungen unverzüglich zu untersuchen.
(3)Absatz 3,Das Straßenbahnunternehmen hat, unbeschadet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Meldepflicht, der Behörde (§ 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957) unverzüglich Mitteilung zu machen überDas Straßenbahnunternehmen hat, unbeschadet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Meldepflicht, der Behörde (Paragraph 12, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957) unverzüglich Mitteilung zu machen über
Unfälle, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt oder die Bahnanlage oder Fahrbetriebsmittel erheblich beschädigt worden sind;
Vorkommnisse, die größeres öffentliches Aufsehen erregt haben;
Betriebsstörungen von längerer Dauer als 24 Stunden.
Schlagworte
Betriebsstörung
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146230
Alte Dokumentnummer
N9195749316J