Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Liniensignale, Zielschilder und Fahrtstreckenbezeichnung.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Das erste Fahrzeug eines fahrplanmäßigen, der Personenbeförderung dienenden Zuges muß an der vorderen Stirnwand und an der Rückseite an der höchsten Stelle in der Mitte oder rechts seitlich ein Liniensignal tragen. Dieses muß so beleuchtbar sein, daß es bei klarer Sicht auch bei aufgeblendeten Scheinwerfern des Fahrzeuges auf 100 m Entfernung deutlich erkennbar ist.
  2. Absatz 2,Jedes solche Fahrzeug muß ein Zielschild oder eine Stirnwandtafel tragen. Das Zielschild oder die Stirnwandtafel müssen das Endziel der jeweiligen Fahrt oder bei den nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Zügen den Zweck der Fahrt erkennen lassen.
  3. Absatz 3,An jedem Fahrzeug eines fahrplanmäßigen, der Personenbeförderung dienenden Zuges ist seitlich eine Fahrtstreckenbezeichnung anzubringen.
  4. Absatz 4,An der Rückseite des letzten Fahrzeuges eines solchen Zuges ist das Endziel erkenntlich zu machen.
  5. Absatz 5,Wird das Fahrtziel und die Fahrtstrecke der Züge durch optische oder akustische Einrichtungen auf den Haltestellen bekanntgegeben, so finden die Vorschriften der Absatz 2 bis 4 keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146228

Alte Dokumentnummer

N9195749314J