Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Betriebsunfälle und Störungen.

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Das Straßenbahnunternehmen hat dafür Vorsorge zu treffen, daß bei Betriebsunfällen schnellstens Hilfe geleistet wird.
  2. Absatz 2,Das Straßenbahnunternehmen hat alle Betriebsunfälle und -störungen unverzüglich zu untersuchen.
  3. Absatz 3,Das Straßenbahnunternehmen hat, unbeschadet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Meldepflicht, der Behörde (Paragraph 12, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957) unverzüglich Mitteilung zu machen über
    1. Litera a
      Unfälle, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt oder die Bahnanlage oder Fahrbetriebsmittel erheblich beschädigt worden sind;
    2. Litera b
      Vorkommnisse, die größeres öffentliches Aufsehen erregt haben;
    3. Litera c
      Betriebsstörungen von längerer Dauer als 24 Stunden.

Schlagworte

Betriebsstörung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146230

Alte Dokumentnummer

N9195749316J