Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
ABSCHNITT VI.ABSCHNITT römisch sechs.
Straßenbahnen besonderer Art.Straßenbahnen besonderer "Art".
§ 30.Paragraph 30,
Die Behörde (§ 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957) kann für Straßenbahnen, die ausschließlich auf eigenem Bahnkörper betrieben werden, oder besondere Neigungen aufweisen, Ausnahmen von den §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 1 und 4, 13 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 1, 2 und 3, 21 Abs. 1 und 3, 22, 23 Abs. 3, 24, 27 und 28 gewähren, soweit diese zur Anpassung an die besonderen Betriebs- und Anlageverhältnisse erforderlich sind und das Straßenbahnunternehmen andere Maßnahmen trifft, um die Sicherheit des Betriebes zu gewährleisten. Die Behörde (Paragraph 12, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957) kann für Straßenbahnen, die ausschließlich auf eigenem Bahnkörper betrieben werden, oder besondere Neigungen aufweisen, Ausnahmen von den Paragraphen 9, 10, 11, 12, Absatz eins und 4, 13 Absatz 2 und 3, 14 Absatz eins, 2 und 3, 21 Absatz eins und 3, 22, 23 Absatz 3, 24, 27 und 28 gewähren, soweit diese zur Anpassung an die besonderen Betriebs- und Anlageverhältnisse erforderlich sind und das Straßenbahnunternehmen andere Maßnahmen trifft, um die Sicherheit des Betriebes zu gewährleisten.
Schlagworte
Betriebsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146231
Alte Dokumentnummer
N9195749317J