Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
IV. Postgebühren und Auslagen.römisch vier. Postgebühren und Auslagen.
§ 26. Gebührenrechtliche Merkmale und Höhe der Gebühren.Paragraph 26, Gebührenrechtliche Merkmale und Höhe der Gebühren.
Die gebührenrechtlichen Merkmale der Postsendungen sind in der Anlage 1, die Postgebühren in der Anlage 2 dieses Bundesgesetzes festgelegt. Die Post- und Telegraphendirektionen dürfen geringfügige Abweichungen von den gebührenrechtlichen Merkmalen nachsehen, wenn daraus der Post kein Nachteil erwächst.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1978
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145839
Alte Dokumentnummer
N9195721112L