Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
§ 29. Haftung für Gebühren und AuslagenParagraph 29, Haftung für Gebühren und Auslagen
Der Absender haftet durch ein Jahr, vom Tag der Aufgabe der Sendung an, für nichtentrichtete Postgebühren sowie für Beträge, welche die Post im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat. Die Post ist berechtigt, die Sendungen zurückzubehalten und durch öffentliche Versteigerungen zu verwerten, wenn die Zahlung der auf der Sendung lastenden Gebühren oder Auslagen vom Absender oder vom Empfänger verweigert wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1983
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145845
Alte Dokumentnummer
N9195721118L