Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
§ 30. Einbringung von Gebühren und Auslagen.Paragraph 30, Einbringung von Gebühren und Auslagen.
Nichtentrichtete fällige Postgebühren und Auslagen sind auf Grund von Bescheiden der Post- und Telegraphendirektionen einzubringen. Die Einbringung im Verwaltungsweg ist zulässig. Die Post ist berechtigt, die auf der Sendung lastenden Gebühren und Auslagen durch Abzug vom Erlös einzubringen, wenn eine Postsendung durch öffentliche Versteigerung verwertet wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1993
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145846
Alte Dokumentnummer
N9195721119L