Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1957
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998
Text
2. Beförderungsvorbehalt.
§ 9. Gegenstand des Beförderungsvorbehaltes.Paragraph 9, Gegenstand des Beförderungsvorbehaltes.
Die Beförderung von Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, ist der Post vorbehalten, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist. Unter Beförderung von Sendungen ist im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Tätigkeit zu verstehen, die mit der Annahme, Weiterleitung oder Abgabe von Sendungen verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145817
Alte Dokumentnummer
N9195721090L