Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Text
§ 60.Paragraph 60,
Soweit in der Postgebührenordnung bei Briefsendungen für die Beförderung im Ortsverkehr eine besondere Beförderungsgebühr festgesetzt ist, gilt als Ortsverkehr der Postverkehr innerhalb des örtlichen Bereiches eines Postamtes (Postbezirk) oder eines aus mehreren Postbezirken bestehenden Ortsgebührenbezirkes. Die Ortsgebührenbezirke sind in den Dienstübersichten anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145937
Alte Dokumentnummer
N9195722617L