Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1971Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Text
Geschäftsbriefe und Geschäftspostkarten.
§ 66.Paragraph 66,
Geschäftsbriefe sind offen aufgegebene Briefsendungen, die Vordrucke mit nichtgedruckten Zusätzen geschäftlicher Art enthalten. Die nichtgedruckten Zusätze dürfen für sich allein keine oder nur eine kurze zusammenhängende Mitteilung ergeben. Auf der Anschriftseite von Geschäftsbriefen müssen eine gedruckte Absenderangabe und der gedruckte Vermerk „Geschäftsbrief“ angebracht sein. Den Geschäftsbriefen dürfen auch Durchschriften der in der Sendung enthaltenen Vordrucke beigelegt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145943
Alte Dokumentnummer
N9195722623L