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§ 132a LFG

Fassungen
ab 01.08.2021 — BGBl. I Nr. 151/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 132a heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 132a01.10.201331.07.2021 BGBl. I Nr. 108/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2021BGBl. I Nr. 151/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gästeflugregelung

Paragraph 132 a,

  1. Absatz eins,Soweit keine zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen bestehen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festlegen, dass
    1. Ziffer eins
      in bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten ausgestellten Erlaubnissen zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 40, im Bundesgebiet betrieben werden dürfen oder
    2. Ziffer 2
      Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter, deren Verwendung im Bundesgebiet zulässig ist, von Zivilluftfahrern mit einer von einem bestimmten Staat ausgestellten Erlaubnis unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß Paragraph 40, im Bundesgebiet betrieben werden dürfen.
    Das Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Die Verordnung gemäß Absatz eins, darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Die Austro Control GmbH kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mittels Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Betriebstüchtigkeits- bzw. Lufttüchtigkeitshinweisen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen des zulässigen Betriebes der in der Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Luftfahrzeuge erlassen.

Schlagworte

Hängegleiter, Betriebstüchtigkeitsanweisung, Betriebstüchtigkeitshinweis

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236195