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§ 156 LFG

Fassungen
ab 01.08.2021 — BGBl. I Nr. 151/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 156 heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 15601.10.201331.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 15601.07.200630.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 88/2006
§ 15601.09.200330.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 73/2003
§ 15601.01.199831.08.2003 BGBl. I Nr. 102/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.08.2021BGBl. I Nr. 151/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

3. Abschnitt
Haftung aus dem Beförderungsvertrag

Haftung für Fluggäste

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch einen Unfall getötet oder am Körper verletzt, so haftet der Beförderer für den Ersatz des Schadens. Das Gleiche gilt, wenn sich der Unfall beim Ein- oder Aussteigen ereignet.
  2. Absatz 2,Der Beförderer haftet bis zu einem Betrag von 128 821 SZR je Fluggast ohne Rücksicht darauf, ob ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft. Für einen diesen Betrag übersteigenden Schaden haftet er nicht, wenn er beweist, dass dieser
    1. Ziffer eins
      nicht auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist oder
    2. Ziffer 2
      ausschließlich auf ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,)

Schlagworte

Einsteigen

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236210