Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1958Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
1.Ziffer eins Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles, die den Eintritt der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben und ihren Austritt aus demselben oder den Betrieb, die Führung und die Lenkung der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthalts innerhalb seines Gebietes regeln, finden auch auf die Luftfahrzeuge einer vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung Anwendung.
2.Ziffer 2 Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Waren sind verhalten, persönlich oder durch Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiet jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Waren regeln. Dies gilt insbesondere für die Ein- und Ausfuhr-, Einwanderungs-, Zoll- und Sanitätsvorschriften.
Schlagworte
Einfuhr, Einwanderungsvorschrift, Zollvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146532
alte Dokumentnummer
N9195854683L