Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1958Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
Im Falle einer Notlandung, Havarie oder Katastrophe eines Flugzeuges eines der Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles wird jener Teil, auf dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen ist, unverzüglich darüber den anderen Teil verständigen, die erforderlichen Maßnahmen für die Untersuchung der Ursachen des Ereignisses ergreifen und auf Ersuchen des anderen Teiles die ungehinderte Einreise in sein Gebiet von Vertretern dieses Teiles zur Teilnahme an der Untersuchung des Ereignisses sichern sowie auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen gegenüber der Besatzung und den Fluggästen, wenn diese bei dem Ereignis gelitten haben, treffen und die Unversehrtheit der auf diesem Flugzeug befindlichen Post, Gepäckstücke und Fracht gewährleisten. Der Teil, der die Untersuchung des Unfalles führt, ist verpflichtet, den anderen Teil über deren Ergebnis zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146533
Alte Dokumentnummer
N9195854684L