Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1958Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Die von den Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden das Recht haben, das für den Betrieb der im Anhang 1 zu diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien notwendige technische und kaufmännische Personal auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu unterhalten.Die von den Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel römisch zwei Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen werden das Recht haben, das für den Betrieb der im Anhang 1 zu diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien notwendige technische und kaufmännische Personal auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu unterhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146534
alte Dokumentnummer
N9195854685L