Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.04.1956 — BGBl. Nr. 196/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.04.1956 BGBl. Nr. 196/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1958,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1956BGBl. Nr. 196/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch dreizehn

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge

  1. Litera a
    ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde“ zu verstehen
    im Falle Österreichs:
    das „Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Luftfahrt“ oder jedes Organ, das zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen befugt ist;
    im Falle Polens:
    das „Ministerium für Straßen- und Lufttransport“ oder jedes Organ, das zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen befugt ist;
  2. Litera b
    bezeichnet den Ausdruck „namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung“ jede von der Luftfahrtbehörde eines der Vertragschließenden Teile auf schriftlichem Wege der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles als jene Unternehmung bekanntgegebene Luftverkehrsunternehmung, welche der erstgenannte Vertragschließende Teil gemäß den Bestimmungen der Artikel römisch eins und römisch zwei des vorliegenden Abkommens für den Betrieb der in der gleichen Bekanntgabe angegebenen Luftverkehrslinien namhaft zu machen beabsichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146535

alte Dokumentnummer

N9195854686L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/196/A13/NOR12146535