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Art. 14

Fassungen
ab 01.04.1956 — BGBl. Nr. 196/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.04.1956 BGBl. Nr. 196/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1958,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1956BGBl. Nr. 196/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch vierzehn

Ziffer eins Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit eine Abänderung des vorliegenden Abkommens vorschlagen, sofern ihm eine solche Abänderung wünschenswert erscheinen sollte. Die Beratungen zwischen den Vertragschließenden Teilen über die vorgeschlagene Abänderung haben innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Teile dieses Begehren stellt, zu beginnen.

Ziffer 2 Sollte einer der Vertragschließenden Teile eine Abänderung eines der Anhänge zu diesem Abkommen als wünschenswert erachten, so können die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile eine solche Abänderung vereinbaren.

Ziffer 3 Etwaige Abänderungen des vorliegenden Abkommens oder seiner Anhänge gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden in Kraft treten, sobald sie durch einen diplomatischen Notenwechsel bestätigt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146536

alte Dokumentnummer

N9195854687L