Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1958Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich im Geiste einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung der in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung zu vergewissern.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146537
Alte Dokumentnummer
N9195854688L