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Art. 16

Fassungen
ab 01.04.1956 — BGBl. Nr. 196/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.04.1956 BGBl. Nr. 196/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1958,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1956BGBl. Nr. 196/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch sechzehn

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch diplomatischen Notenwechsel festgesetzt werden. Es wird so lange gelten, bis einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch mitteilt, es zu kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen seine Gültigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach der Überreichung der Verständigung über die Kündigung an den anderen Vertragschließenden Teil verlieren.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und gesiegelt.

Geschehen zu Wien, am 8. Februar 1956 in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146538

alte Dokumentnummer

N9195854689L