Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1958Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch diplomatischen Notenwechsel festgesetzt werden. Es wird so lange gelten, bis einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch mitteilt, es zu kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen seine Gültigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach der Überreichung der Verständigung über die Kündigung an den anderen Vertragschließenden Teil verlieren.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und gesiegelt.
Geschehen zu Wien, am 8. Februar 1956 in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146538
alte Dokumentnummer
N9195854689L