Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1958Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
1.Ziffer eins Die Tarife, die durch die gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen angewendet werden, müssen gegenseitig abgestimmt werden, sofern es sich um Abschnitte der im Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken handelt, auf welchen Unternehmungen beider Vertragschließender Teile den Transport durchführen. Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der vom Internationalen Lufttransportverband (IATA) für die Tariferstellung festgesetzten Vorgangsweise getroffen werden.Die Tarife, die durch die gemäß Artikel römisch zwei Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen angewendet werden, müssen gegenseitig abgestimmt werden, sofern es sich um Abschnitte der im Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken handelt, auf welchen Unternehmungen beider Vertragschließender Teile den Transport durchführen. Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der vom Internationalen Lufttransportverband (IATA) für die Tariferstellung festgesetzten Vorgangsweise getroffen werden.
2.Ziffer 2 Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146529
alte Dokumentnummer
N9195854680L