Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.04.1956 — BGBl. Nr. 196/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.04.1956 BGBl. Nr. 196/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1958,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1956BGBl. Nr. 196/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch sieben

Ziffer eins Die Tarife, die durch die gemäß Artikel römisch zwei Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen angewendet werden, müssen gegenseitig abgestimmt werden, sofern es sich um Abschnitte der im Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken handelt, auf welchen Unternehmungen beider Vertragschließender Teile den Transport durchführen. Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der vom Internationalen Lufttransportverband (IATA) für die Tariferstellung festgesetzten Vorgangsweise getroffen werden.

Ziffer 2 Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146529

alte Dokumentnummer

N9195854680L