Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.04.1956 — BGBl. Nr. 196/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.04.1956 BGBl. Nr. 196/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1958,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1956BGBl. Nr. 196/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch acht

Die Flugzeuge der von den beiden Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel römisch zwei Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen müssen bei Flügen über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles die für internationale Flüge festgesetzten Kennzeichen ihrer Staaten tragen sowie Eintragungsscheine, Lufttüchtigkeitszeugnisse und die Genehmigung für Radioanlagen mit sich führen. Darüber hinaus werden die zuständigen Organe jedes der Vertragschließenden Teile festsetzen, welche weiteren Borddokumente von ihren eigenen Flugzeugen im internationalen Verkehr mitgeführt werden müssen, und sie werden diese Dokumente den zuständigen Organen des anderen Vertragschließenden Teiles mitteilen. Piloten und die übrigen Besatzungsmitglieder müssen im Besitz der vorgeschriebenen Erlaubnisscheine sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146530

alte Dokumentnummer

N9195854681L