Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1958Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Die Flugzeuge der von den beiden Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen müssen bei Flügen über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles die für internationale Flüge festgesetzten Kennzeichen ihrer Staaten tragen sowie Eintragungsscheine, Lufttüchtigkeitszeugnisse und die Genehmigung für Radioanlagen mit sich führen. Darüber hinaus werden die zuständigen Organe jedes der Vertragschließenden Teile festsetzen, welche weiteren Borddokumente von ihren eigenen Flugzeugen im internationalen Verkehr mitgeführt werden müssen, und sie werden diese Dokumente den zuständigen Organen des anderen Vertragschließenden Teiles mitteilen. Piloten und die übrigen Besatzungsmitglieder müssen im Besitz der vorgeschriebenen Erlaubnisscheine sein.Die Flugzeuge der von den beiden Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel römisch zwei Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen müssen bei Flügen über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles die für internationale Flüge festgesetzten Kennzeichen ihrer Staaten tragen sowie Eintragungsscheine, Lufttüchtigkeitszeugnisse und die Genehmigung für Radioanlagen mit sich führen. Darüber hinaus werden die zuständigen Organe jedes der Vertragschließenden Teile festsetzen, welche weiteren Borddokumente von ihren eigenen Flugzeugen im internationalen Verkehr mitgeführt werden müssen, und sie werden diese Dokumente den zuständigen Organen des anderen Vertragschließenden Teiles mitteilen. Piloten und die übrigen Besatzungsmitglieder müssen im Besitz der vorgeschriebenen Erlaubnisscheine sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146530
alte Dokumentnummer
N9195854681L