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Art. 17

Fassungen
ab 06.11.1957 — BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute06.11.1957 BGBl. Nr. 4/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

06.11.1957BGBl. Nr. 4/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 17.

Das vorliegende Abkommen unterliegt der Ratifikation; es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, welcher in Wien durchgeführt wird, in Kraft treten.

Das Abkommen wird so lange in Geltung bleiben, bis es von einem der Vertragschließenden Teile mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Moskau, am 14. Juni 1957 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011311

Dokumentnummer

NOR40084412