Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1958Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 6
Die Handelsschiffe eines der Vertragschließenden Teile, die vorübergehend in die Häfen des anderen Vertragschließenden Teiles nicht zur Durchführung von Verladungen, sondern zur Auffüllung der Schiffsvorräte einlaufen, unterliegen keinem Zollverfahren und bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; sie stehen jedoch bis zu ihrer Abfahrt unter Aufsicht der Zollorgane.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Dokumentnummer
NOR40084401