Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XVIIIArtikel römisch achtzehn
Das Komitee überträgt besondere Studien, experimentelle Untersuchungen und Laboratoriumsarbeiten nach vorher eingeholter formeller Zustimmung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Wenn diese Aufgaben gewisse Kosten verursachen, so muß schon in der Zustimmung festgelegt sein, welchen Kostenanteil die Organisation trägt.
Der Direktor des Büros koordiniert und sammelt die gesamten Arbeiten.
Das Komitee kann gewisse Arbeiten für dauernd oder vorübergehend Arbeitsgruppen, technischen oder juridischen Sachverständigen anvertrauen, die nach den von ihm festzusetzenden Richtlinien zu arbeiten haben. Wenn diese Aufgaben gewisse Vergütungen oder Entschädigungen fordern, wird das Komitee deren Höhe festsetzen.
Der Direktor des Büros besorgt das Sekretariat dieser Arbeits- oder Sachverständigengruppen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40055611