Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 28.05.1958 — BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute28.05.1958 BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

28.05.1958BGBl. Nr. 171/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Internationales Büro für das gesetzliche Meßwesen

Artikel römisch neunzehn

Die Abwicklung der Geschäfte der Konferenz und des Komitees besorgt das Internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen, das unter der Leitung und Aufsicht des Komitees steht.

Das Büro ist beauftragt, die Sitzungen der Konferenz und des Komitees vorzubereiten und die Verbindung zwischen den verschiedenen Mitgliedern dieser Organe herzustellen sowie die Verbindung mit den Mitgliedstaaten oder mit den korrespondierenden Mitgliedern und deren interessierten Dienststellen aufrechtzuerhalten.

Es ist auch mit der Durchführung der in Artikel römisch eins dieses Übereinkommens festgelegten Untersuchungen und Arbeiten betraut, ebenso wie mit der Abfassung der Protokolle und der Herausgabe eines Mitteilungsblattes, das kostenlos an die Mitgliedstaaten ausgesendet wird.

Es errichtet die im Artikel römisch eins vorgesehene Zentralstelle für Dokumentation und Information.

Das Komitee und das Büro besorgen die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz.

Das Büro führt weder experimentelle Forschungen noch Laboratoriumsarbeiten durch. Es kann jedoch über entsprechend ausgerüstete Vorführungssäle verfügen, um die Art der Konstruktion und die Wirkungsweise bestimmter Meßgeräte zu studieren.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055612

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/171/A19/NOR40055612