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Art. 21

Fassungen
ab 18.01.1968 — BGBl. Nr. 346/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute18.01.1968 BGBl. Nr. 346/1968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

18.01.1968BGBl. Nr. 346/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch 21

Das Personal des Büros besteht aus einem Direktor und den vom Komitee ernannten Mitarbeitern, ferner aus Beamten oder Angestellten, die vom Direktor vorübergehend oder dauernd eingestellt werden.

Das Personal des Büros sowie gegebenenfalls die im Artikel römisch achtzehn erwähnten Sachverständigen werden entlohnt; sie erhalten entweder Gehälter, Löhne oder Entschädigungen, deren Höhe durch das Komitee festgesetzt wird.

Die Verträge des Direktors, der Mitarbeiter und der Beamten oder Angestellten werden vom Komitee festgesetzt, insbesondere hinsichtlich der Einstellungs-, Arbeits-, Disziplinar- und Pensionsbedingungen.

Die Ernennung, die Entlassung oder die Absetzung der Beamten und Angestellten des Büros werden vom Direktor des Büros ausgesprochen, es sei denn, daß es sich um Mitarbeiter handelt, die vom Komitee bestellt wurden; für diese können gleiche Maßnahmen nur über Beschluß des Komitees getroffen werden.

Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1968,.)

Schlagworte

Einstellungsbedingung, Arbeitsbedingung, Disziplinarbedingung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055614

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/171/A21/NOR40055614