Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1968Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1968,
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XXIArtikel römisch 21
Das Personal des Büros besteht aus einem Direktor und den vom Komitee ernannten Mitarbeitern, ferner aus Beamten oder Angestellten, die vom Direktor vorübergehend oder dauernd eingestellt werden.
Das Personal des Büros sowie gegebenenfalls die im Artikel XVIII erwähnten Sachverständigen werden entlohnt; sie erhalten entweder Gehälter, Löhne oder Entschädigungen, deren Höhe durch das Komitee festgesetzt wird.Das Personal des Büros sowie gegebenenfalls die im Artikel römisch achtzehn erwähnten Sachverständigen werden entlohnt; sie erhalten entweder Gehälter, Löhne oder Entschädigungen, deren Höhe durch das Komitee festgesetzt wird.
Die Verträge des Direktors, der Mitarbeiter und der Beamten oder Angestellten werden vom Komitee festgesetzt, insbesondere hinsichtlich der Einstellungs-, Arbeits-, Disziplinar- und Pensionsbedingungen.
Die Ernennung, die Entlassung oder die Absetzung der Beamten und Angestellten des Büros werden vom Direktor des Büros ausgesprochen, es sei denn, daß es sich um Mitarbeiter handelt, die vom Komitee bestellt wurden; für diese können gleiche Maßnahmen nur über Beschluß des Komitees getroffen werden.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1968.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1968,.)
Schlagworte
Einstellungsbedingung, Arbeitsbedingung, Disziplinarbedingung