Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XXIIArtikel römisch 22
Der Direktor besorgt die Arbeiten des Büros unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Komitees, dem er verantwortlich ist und dem er bei jeder normalen Tagung einen Rechenschaftsbericht über die Führung vorzulegen hat.
Der Direktor nimmt die Einnahmen in Empfang, bereitet das Budget vor und weist alle Ausgaben für Personal und Material an; er verwaltet die Kassenfonds.
Der Direktor ist rechtmäßiger Sekretär der Konferenz und des Komitees.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40055615