Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XXIIIArtikel römisch 23
Die Regierungen der Mitgliedstaaten erklären, daß dem Büro öffentliches Interesse zuerkannt wird, daß es als Rechtspersönlichkeit anerkannt wird und allgemein die Privilegien und Erleichterungen genießt, die den zwischenstaatlichen Institutionen durch die Gesetzgebung jedes einzelnen Mitgliedstaates allgemein zugebilligt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40055616