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Art. 24

Fassungen
ab 28.05.1958 — BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute28.05.1958 BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

28.05.1958BGBl. Nr. 171/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

ABSCHNITT römisch drei
Finanzielle Bestimmungen

Artikel römisch 24

Die Konferenz bestimmt für eine Rechnungsperiode, die gleich ist dem Intervall ihrer Sitzungen,

Ziffer eins den gesamten Betrag der notwendigen Kredite, um die Ausgaben für die Tätigkeit der Organisation zu decken;

Ziffer 2 den Jahresbetrag der Kredite für die zurückzulegenden Reserven, um außerordentlichen Verpflichtungen nachkommen zu können und das Budget im Falle unzulänglicher Einnahmen sicherzustellen.

Die Kredite werden in Goldfrancs beziffert. Als Parität zwischen dem Goldfranc und dem französischen Franc gilt die von der Banque de France angegebene.

Während der Rechnungsperiode kann sich das Komitee an die Mitgliedstaaten wenden, falls es der Meinung ist, daß eine Erhöhung der Kredite notwendig sei, um den Aufgaben der Organisation oder einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gerecht zu werden.

Falls die Konferenz bei Ablauf der Rechnungsperiode nicht zusammentritt oder nicht beschlußfähig ist, wird die Rechnungsperiode bis zur folgenden beschlußfähigen Sitzung verlängert. Die ursprünglich genehmigten Kredite werden im Verhältnis zu der Dauer dieser Verlängerung erhöht.

Während der Rechnungsperiode legt das Komitee im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Betriebsausgaben für sein Haushaltsjahr fest, das in seiner Dauer dem Sitzungsintervall des Komitees gleich ist. Es kontrolliert die Anlage der verfügbaren Fonds.

Falls das Komitee bei Ablauf des Haushaltsjahres nicht zusammentritt oder nicht beschlußfähig ist, entscheiden der Präsident und der Direktor des Büros über die Erneuerung der Gesamtheit oder eines Teiles des Budgets des abgelaufenen Haushaltsjahres bis zur nächsten beschlußfähigen Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055617

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/171/A24/NOR40055617