Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XXVIIIArtikel römisch 28
Ein Staat, der im Laufe eines im Artikel XXXVI vorgesehenen Zeitraumes Mitglied der Organisation wird, ist bis zum Ablauf dieser Frist gebunden und unterliegt von seinem Beitritt an den gleichen Verpflichtungen wie die schon vorher beigetretenen Mitglieder.Ein Staat, der im Laufe eines im Artikel römisch 36 vorgesehenen Zeitraumes Mitglied der Organisation wird, ist bis zum Ablauf dieser Frist gebunden und unterliegt von seinem Beitritt an den gleichen Verpflichtungen wie die schon vorher beigetretenen Mitglieder.
Ein neuer Mitgliedstaat wird Miteigentümer des Vermögens der Organisation und muß daher eine von der Konferenz festgelegte Eintrittsgebühr bezahlen.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird so berechnet, als ob das neue Mitglied ab 1. Jänner des dem Jahr der Hinterlegung der Beitrittserklärung oder Ratifikation folgenden Jahres angehörte. Für das laufende Jahr sind so viele Zwölftel dieses Beitrages zu entrichten, als Monate für die Bezahlung in Frage kommen. Diese Zahlung ändert die für das laufende Jahr vorgesehenen Beiträge der anderen Mitglieder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40055621