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Art. 29

Fassungen
ab 28.05.1958 — BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute28.05.1958 BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

28.05.1958BGBl. Nr. 171/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch 29

Jeder Mitgliedstaat, der seine Beiträge während drei aufeinanderfolgender Jahre nicht bezahlt hat, wird von der Organisation als ausgetreten betrachtet und aus der Liste der Mitgliedstaaten gestrichen.

Die Lage jener Mitgliedstaaten, die sich in einer Zeit finanzieller Schwierigkeiten befinden und ihren Verpflichtungen augenblicklich nicht nachkommen können, wird jedoch von der Konferenz geprüft werden, die in bestimmten Fällen Frist und Zahlungsaufschub gewähren kann.

Die Fehlbeträge der Einnahmen, die durch Ausscheiden eines Mitgliedstaates entstehen, werden gemäß Artikel römisch 24 aus den Reservekrediten gedeckt.

Die freiwillig ausgetretenen Mitglieder und die gestrichenen Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Miteigentum an dem gesamten Vermögen der Organisation.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055622

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/171/A29/NOR40055622