Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XXIXArtikel römisch 29
Jeder Mitgliedstaat, der seine Beiträge während drei aufeinanderfolgender Jahre nicht bezahlt hat, wird von der Organisation als ausgetreten betrachtet und aus der Liste der Mitgliedstaaten gestrichen.
Die Lage jener Mitgliedstaaten, die sich in einer Zeit finanzieller Schwierigkeiten befinden und ihren Verpflichtungen augenblicklich nicht nachkommen können, wird jedoch von der Konferenz geprüft werden, die in bestimmten Fällen Frist und Zahlungsaufschub gewähren kann.
Die Fehlbeträge der Einnahmen, die durch Ausscheiden eines Mitgliedstaates entstehen, werden gemäß Artikel XXIV aus den Reservekrediten gedeckt.Die Fehlbeträge der Einnahmen, die durch Ausscheiden eines Mitgliedstaates entstehen, werden gemäß Artikel römisch 24 aus den Reservekrediten gedeckt.
Die freiwillig ausgetretenen Mitglieder und die gestrichenen Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Miteigentum an dem gesamten Vermögen der Organisation.