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Art. 30

Fassungen
ab 28.05.1958 — BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute28.05.1958 BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

28.05.1958BGBl. Nr. 171/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch 30

Ein freiwillig ausgetretener Mitgliedstaat kann auf einfachen Antrag wieder aufgenommen werden. Er wird dann als neuer Mitgliedstaat betrachtet; eine Eintrittsgebühr ist jedoch nur dann fällig, wenn sein Austritt mehr als fünf Jahre zurückliegt.

Ein gestrichenes Mitglied kann auf einfachen Antrag unter dem Vorbehalt wieder aufgenommen werden, daß die im Zeitpunkt der Streichung unbezahlten Mitgliedsbeiträge beglichen werden. Diese rückwirkenden Mitgliedsbeiträge werden auf der Grundlage der Beiträge der der Wiederaufnahme vorangehenden Jahre berechnet. Der Staat wird sodann als neu eingetretenes Mitglied betrachtet, jedoch wird bei Bemessung der Höhe der Eintrittsgebühr auf die früheren Beiträge in dem von der Konferenz festgelegten Ausmaß Rücksicht genommen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055623

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/171/A30/NOR40055623