Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XXXIArtikel römisch 31
Im Falle der Auflösung der Organisation wird das Vermögen unter den Staaten im Verhältnis der Gesamtsummen ihrer bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge aufgeteilt, jedoch vorbehaltlich jedes eventuellen Abkommens zwischen den Staaten, die am Tage der Auflösung Mitglieder sind und ihre Beiträge ordnungsgemäß gezahlt haben, und vorbehaltlich der vertraglichen oder erworbenen Rechte des im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Personals.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40055624