Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Allgemeine Bestimmungen
Artikel XXXIIArtikel römisch 32
Das vorliegende Übereinkommen wird bis zum 31. Dezember 1955 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik zur Unterschrift aufliegen.
Es wird ratifiziert.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die jedem der Signatarstaaten das Datum der Hinterlegung bekanntgeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40055625