Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XXXIIIArtikel römisch 33
Die Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm nach Ablauf der in Artikel XXXII vorgesehenen Frist beitreten.Die Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm nach Ablauf der in Artikel römisch 32 vorgesehenen Frist beitreten.
Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die jedem der Signatarstaaten und der beigetretenen Staaten das Datum der Hinterlegung bekanntgeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40055626