Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel XXXVArtikel römisch 35
Jeder Staat kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifikation oder zu jedem anderen Zeitpunkt in einer an die Regierung der Französischen Republik gerichteten Note erklären, daß das vorliegende Übereinkommen für die Gesamtheit oder für einen Teil der Gebiete gilt, die er auf internationaler Ebene repräsentiert.
Das vorliegende Übereinkommen tritt für das Gebiet oder für die in der Note bezeichneten Gebiete 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Note bei der Regierung der Französischen Republik eingetroffen ist.
Die Regierung der Französischen Republik wird diese Bekanntgabe den anderen Regierungen mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40055628