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Art. 35

Fassungen
ab 28.05.1958 — BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute28.05.1958 BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

28.05.1958BGBl. Nr. 171/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch 35

Jeder Staat kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifikation oder zu jedem anderen Zeitpunkt in einer an die Regierung der Französischen Republik gerichteten Note erklären, daß das vorliegende Übereinkommen für die Gesamtheit oder für einen Teil der Gebiete gilt, die er auf internationaler Ebene repräsentiert.

Das vorliegende Übereinkommen tritt für das Gebiet oder für die in der Note bezeichneten Gebiete 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Note bei der Regierung der Französischen Republik eingetroffen ist.

Die Regierung der Französischen Republik wird diese Bekanntgabe den anderen Regierungen mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055628

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/171/A35/NOR40055628