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Art. 36

Fassungen
ab 28.05.1958 — BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute28.05.1958 BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

28.05.1958BGBl. Nr. 171/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch 36

Das gegenwärtige Übereinkommen wird für die Dauer von zwölf Jahren, gerechnet von seinem erstmaligen Inkrafttreten abgeschlossen.

Es bleibt in der Folge zwischen den vertragschließenden Staaten für die Dauer von sechs Jahren und weiterhin in Kraft, sofern diese nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist das Übereinkommen gekündigt haben.

Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an die Regierung der Französischen Republik, die die vertragschließenden Staaten hievon verständigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055629

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/171/A36/NOR40055629