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Art. 4

Fassungen
ab 18.01.1968 — BGBl. Nr. 346/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.01.1968 BGBl. Nr. 346/1968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.01.1968BGBl. Nr. 346/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Internationale Konferenz für das gesetzliche Meßwesen

Artikel römisch vier

Die Konferenz hat zur Aufgabe:

Ziffer eins die den Gegenstand der Organisation betreffenden Fragen zu studieren und alle diesbezüglichen Entscheidungen zu treffen;

Ziffer 2 die Konstituierung der leitenden Organe sicherzustellen, die die Arbeiten der Organisation durchzuführen haben;

Ziffer 3 die Berichte, die von den verschiedenen, gemäß vorliegendem Übereinkommen eingesetzten Organen des gesetzlichen Meßwesens als Ergebnis ihrer Arbeiten geliefert wurden, zu studieren und zu genehmigen.

Alle Fragen, die die Gesetzgebung und die Verwaltung eines einzelnen Staates berühren, gehören nicht zur Zuständigkeit der Konferenz, es sei denn, daß dieser Staat es ausdrücklich verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055597

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/171/A4/NOR40055597