Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1968Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1968,
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Internationale Konferenz für das gesetzliche Meßwesen
Artikel IVArtikel römisch vier
Die Konferenz hat zur Aufgabe:
1.Ziffer eins die den Gegenstand der Organisation betreffenden Fragen zu studieren und alle diesbezüglichen Entscheidungen zu treffen;
2.Ziffer 2 die Konstituierung der leitenden Organe sicherzustellen, die die Arbeiten der Organisation durchzuführen haben;
3.Ziffer 3 die Berichte, die von den verschiedenen, gemäß vorliegendem Übereinkommen eingesetzten Organen des gesetzlichen Meßwesens als Ergebnis ihrer Arbeiten geliefert wurden, zu studieren und zu genehmigen.
Alle Fragen, die die Gesetzgebung und die Verwaltung eines einzelnen Staates berühren, gehören nicht zur Zuständigkeit der Konferenz, es sei denn, daß dieser Staat es ausdrücklich verlangt.