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Art. 5

Fassungen
ab 28.05.1958 — BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute28.05.1958 BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

28.05.1958BGBl. Nr. 171/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch fünf

Die an dem vorliegenden Übereinkommen beteiligten Staaten gehören der Konferenz als wirkliche Mitglieder an, sind dort, wie im Artikel römisch sieben vorgesehen, vertreten und unterliegen den durch das Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.

Abgesehen von den Mitgliedern können der Konferenz als korrespondierende Mitglieder angehören:

Ziffer eins die Staaten oder die Gebiete, die an dem Übereinkommen sich nicht beteiligen können oder dies noch nicht wünschen;

Ziffer 2 die internationalen Vereinigungen, die eine mit der vorliegenden Organisation im Zusammenhang stehende Tätigkeit ausüben.

Die korrespondierenden Mitglieder sind bei der Konferenz nicht vertreten, sie können jedoch Beobachter dorthin entsenden, die aber nur eine beratende Stimme haben. Sie haben keine Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, müssen aber die Kosten für Dienstleistungen, um die sie ersuchen können, sowie für das Abonnement der Veröffentlichungen der Organisation tragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055598

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/171/A5/NOR40055598