Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Die Mitgliedstaaten entsenden zu den Tagungen der Konferenz höchstens drei offizielle Vertreter. Soweit als möglich soll einer von ihnen ein in seinem Lande noch aktiver Beamter des Maß- und Gewichtswesens oder eines anderen Dienstes des gesetzlichen Meßwesens sein.
Nur einer von ihnen ist stimmberechtigt.
Diese Delegierten brauchen nicht im Besitz einer Vollmacht zu sein, es sei denn auf Verlangen des Komitees in besonderen Fällen und für bestimmte Fragen.
Jeder Staat trägt die durch seine Vertretung bei der Konferenz entstehenden Kosten.
Die Mitglieder des Komitees, die nicht Delegierte ihrer Regierung sind, haben das Recht, an den Tagungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40055600