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Art. 7

Fassungen
ab 28.05.1958 — BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute28.05.1958 BGBl. Nr. 171/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

28.05.1958BGBl. Nr. 171/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel römisch sieben

Die Mitgliedstaaten entsenden zu den Tagungen der Konferenz höchstens drei offizielle Vertreter. Soweit als möglich soll einer von ihnen ein in seinem Lande noch aktiver Beamter des Maß- und Gewichtswesens oder eines anderen Dienstes des gesetzlichen Meßwesens sein.

Nur einer von ihnen ist stimmberechtigt.

Diese Delegierten brauchen nicht im Besitz einer Vollmacht zu sein, es sei denn auf Verlangen des Komitees in besonderen Fällen und für bestimmte Fragen.

Jeder Staat trägt die durch seine Vertretung bei der Konferenz entstehenden Kosten.

Die Mitglieder des Komitees, die nicht Delegierte ihrer Regierung sind, haben das Recht, an den Tagungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Schlagworte

Maßwesen

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055600

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/171/A7/NOR40055600