Kurztitel
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1958Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1958,
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Die Konferenz beschließt die für gemeinsame Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem in Artikel I bezeichneten Arbeitsbereich erforderlichen Empfehlungen.Die Konferenz beschließt die für gemeinsame Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem in Artikel römisch eins bezeichneten Arbeitsbereich erforderlichen Empfehlungen.
Die Beschlüsse der Konferenz können nur dann wirksam werden, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten anwesend oder vertreten sind und sie mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Die Zahl der abgegebenen Stimmen muß mindestens vier Fünftel der Zahl der anwesenden Mitgliedstaaten sein.
Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige Stimmzettel gelten nicht als abgegebene Stimmen.
Die Beschlüsse werden zwecks Information, Studium und Empfehlung den Mitgliedstaaten unmittelbar bekanntgegeben.
Diese übernehmen die moralische Verpflichtung, die Beschlüsse in jedem nur möglichen Ausmaß durchzuführen.
Für jede Abstimmung jedoch betreffend Organisation, Führung, Verwaltung, Geschäftsordnung der Konferenz und des Komitees sowie für ähnliche Fragen genügt die absolute Mehrheit, um den beabsichtigten Beschluß sofort auszuführen, wobei die Mindestzahlen der anwesenden Mitglieder und die der abgegebenen Stimmen die gleichen sind wie oben. Die Stimme des Mitgliedstaates, dessen Delegierter den Vorsitz inne hat, ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend.