Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 29.03.1958 — BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute29.03.1958 BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

29.03.1958BGBl. Nr. 64/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

Artikel 10

Abstimmung

  1. Litera a
    Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über Kongreßbeschlüsse eine Stimme. Bei der Abstimmung über folgende Punkte sind jedoch nur solche Organisationsmitglieder stimmberechtigt, die Staaten im Sinne der Absätze a), b) und c) des Artikels 3 der vorliegenden Konvention (im folgenden „Mitglieder, die Staaten sind'' genannt) sind:
    1. Ziffer eins
      Abänderung und Auslegung der vorliegenden Konvention oder Vorschläge für eine neue Konvention;
    2. Ziffer 2
      Mitgliedschaft bei der Organisation;
    3. Ziffer 3
      Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen zwischenstaatlichen Organisationen;
    4. Ziffer 4
      Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Organisation und der Mitglieder des Exekutivkomitees, mit Ausnahme der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Regionalverbände.
  2. Litera b
    Die Beschlüsse des Kongresses bedürfen der Zweidrittelmehrheit
aller abgegebenen bejahenden oder verneinenden Stimmen; lediglich bei der Wahl von Personen, die eine Funktion in der Organisation zu bekleiden haben, genügt die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten jedoch nicht für Beschlüsse, die gemäß den Artikeln 3, 25, 26 und 28 der vorliegenden Konvention gefaßt werden.

Gesetzesnummer

10011313

Dokumentnummer

NOR12146321

alte Dokumentnummer

N9195841784L