Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1958Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
TEIL VIITEIL römisch sieben
DAS EXEKUTIVKOMITEE
Artikel 13
Zusammensetzung
Das Exekutivkomitee besteht aus:
dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Organisation;
den Präsidenten der Regionalverbände oder, falls diese an der Teilnahme verhindert sind, deren Stellvertretern, wie in den allgemeinen Bestimmungen vorgesehen;
den Leitern des Wetterdienstes von Mitgliedstaaten oder ihren Stellvertretern, so zwar, daß deren Anzahl mit der Zahl der Regionen übereinstimmt, vorausgesetzt, daß nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Exekutivkomitees, einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidenten, einer Region angehören.
Dokumentnummer
NOR12146324
alte Dokumentnummer
N9195841787L