Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1958Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Aufgaben
Das Exekutivkomitee ist das Vollzugsorgan des Kongresses und hat folgende Aufgaben:
die Durchführung der Kongreßbeschlüsse zu überwachen;
Resolutionen anzunehmen, die sich aus Empfehlungen der Fachausschüsse in dringlichen, die technischen Vorschriften betreffenden Angelegenheiten ergeben, vorausgesetzt, daß allen davon berührten Regionalverbänden Gelegenheit geboten wird, ihre Zustimmung oder Ablehnung vor der Annahme durch das Exekutivkomitee zum Ausdruck zu bringen;
technische Informationen, Beratung und Hilfe auf dem Gebiete der Meteorologie zu gewähren;
Empfehlungen zu studieren und zu unterbreiten, die sich auf jedwede, die internationale Meteorologie und die Durchführung des Wetterdienstes betreffenden Angelegenheiten beziehen;
die Tagesordnung für den Kongreß vorzubereiten und den Regionalverbänden und Fachausschüssen Anleitungen bei der Vorbereitung ihrer Tagesordnung zu geben;
auf jeder Sitzung des Kongresses über seine Tätigkeit zu berichten;
die Finanzgebarung der Organisation gemäß den Bestimmungen des Teiles XI der vorliegenden Konvention durchzuführen;die Finanzgebarung der Organisation gemäß den Bestimmungen des Teiles römisch elf der vorliegenden Konvention durchzuführen;
andere Aufgaben auszuführen, die ihm vom Kongreß oder durch die vorliegende Konvention übertragen werden.
Dokumentnummer
NOR12146325
alte Dokumentnummer
N9195841788L