Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 29.03.1958 — BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute29.03.1958 BGBl. Nr. 64/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

29.03.1958BGBl. Nr. 64/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

99/09 Meteorologie

Text

TEIL römisch dreizehn

BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN ORGANISATIONEN

Artikel 26

  1. Litera a
    Die Organisation stellt zweckdienliche Verbindungen mit denjenigen zwischenstaatlichen Organisationen her, mit denen dies wünschenswert erscheint, und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Jedes derartige förmliche Abkommen mit solchen Organisationen ist durch das Exekutivkomitee zu treffen und bedarf der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder, die Staaten sind.
  2. Litera b
    Die Organisation kann in Fragen, die im Bereich ihrer Zielsetzung liegen, geeignete Vereinbarungen zum Zwecke der Beratung und Zusammenarbeit mit nichtbehördlichen internationalen Organisationen treffen, mit Zustimmung der betreffenden Regierung auch mit nationalen Organisationen, gleichgültig, ob sie Behörden sind oder nicht.
  3. Litera c
    Die Organisation kann weiter, falls dies die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder, die Staaten sind, findet, von jeder internationalen Organisation oder Stelle, deren Ziele und Tätigkeit im Rahmen der Ziele der Organisation liegen, diejenigen Aufgaben, Hilfsmittel und Verpflichtungen übernehmen, die der Organisationdurch internationales Abkommen oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den für die betreffenden Organisationen zuständigen Stellen übertragen werden.

Gesetzesnummer

10011313

Dokumentnummer

NOR12146336

alte Dokumentnummer

N9195841800L